Wird
bei einem verspätet angemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet
(bis zu mindestens drei Jahren)?
Der Anspruch auf BU-Leistungen entsteht in der Regel mit dem Ablauf des
Monats,
in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. (Wurden Karenzzeiten vereinbart,
erst nach Ablauf der Karenzzeit.) Die Meldung des Versicherungsfalls sollte
umgehend
erfolgen, da bei verspäteter Meldung unter Umständen ein Leistungsanspruch
erst
mit dem Beginn des Monats der Mitteilung entstehen kann. Verspätete Meldungen
(z.B. weil eine eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst für eine akute,
vorübergehende
Erkrankung
gehalten wurde) können also zu Leistungseinbußen führen.
Wird
der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt?
Bei
vielen Gesellschaften muß der Versicherte "voraussichtlich dauernd" außerstande
sein, seinen Beruf (oder einen Vergleichsberuf) weiter auszuüben. Dies
ist eine der in der
Definition
des Begriffs "Berufsunfähigkeit" genannten Voraussetzungen. Da es im
Einzelfall sehr schwierig sein kann, eine ärztliche Prognose abzugeben,
die dem
Begriff "voraussichtlich dauernd" genügt, verkürzen viele Gesellschaften
den
Prognosezeitraum auf "voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen".
  Checkliste
BU ...Seite 2 von 17
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