Wird bei einem verspätet angemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet (bis zu mindestens drei Jahren)?
Der Anspruch auf BU-Leistungen entsteht in der Regel mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. (Wurden Karenzzeiten vereinbart, erst nach Ablauf der Karenzzeit.) Die Meldung des Versicherungsfalls sollte umgehend erfolgen, da bei verspäteter Meldung unter Umständen ein Leistungsanspruch erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung entstehen kann. Verspätete Meldungen (z.B. weil eine eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst für eine akute, vorübergehende Erkrankung gehalten wurde) können also zu Leistungseinbußen führen.
Wird der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt? Bei vielen Gesellschaften muß der Versicherte "voraussichtlich dauernd" außerstande sein, seinen Beruf (oder einen Vergleichsberuf) weiter auszuüben. Dies ist eine der in der Definition des Begriffs "Berufsunfähigkeit" genannten Voraussetzungen. Da es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, eine ärztliche Prognose abzugeben, die dem Begriff "voraussichtlich dauernd" genügt, verkürzen viele Gesellschaften den Prognosezeitraum auf "voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen".


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